In einer Anfragebeantwortung hat die FLD für Wien, NÖ und Bgld. die Auffassung vertreten, dass seit dem 1. 1. 1995 die „Überlassung von Urheberrechten“ von Künstlern einem Umsatzsteuersatz von 20 % unterliegt (siehe SWK 17/1996, A 315). Nach Ansicht der Autorin zwinge jedoch sowohl die historische als auch die systematische und teleologische Interpretation zur Anwendung des begünstigten Steuersatzes.