Die Anpassung an die 4. Bilanzrichtlinie durch das EU-GesRÄG saniert - wie der Autor den Erläuterungen zu § 225 Abs 6 HGB entnimmt - keinesfalls einen falschen Ausweis in der Vergangenheit.
Die Anpassung an die 4. Bilanzrichtlinie durch das EU-GesRÄG saniert - wie der Autor den Erläuterungen zu § 225 Abs 6 HGB entnimmt - keinesfalls einen falschen Ausweis in der Vergangenheit.