Sofern der Wert der Beteiligung vor Ausschüttung niedriger ist als die in der Ausschüttung enthaltene Einlagenrückzahlung, ist der beim Ausschüttungsempfänger entstehende Buchgewinn grundsätzlich steuerpflichtig. Dieser Buchgewinn müsste nach Ansicht des Autors nach § 10 Abs 2 Z 2 lit b KStG steuerfrei sein, wenn beim Ausschüttungsempfänger die Voraussetzungen einer internationalen Schachtelbeteiligung erfüllt sind.