Die Verfasser behandeln die Neuregelung durch § 12 Abs 3 Z 2 KStG, wonach abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert oder Verluste anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer zum Anlagevermögen gehörigen Beteiligung auf sieben Jahre verteilt zu berücksichtigen sind.