EStG 1988: § 34
Für das Tragen von Krankheitskosten der Ehegattin ergibt sich aus der Unterhaltspflicht eine rechtliche Verpflichtung. Dies gilt allerdings nur für solche Krankheitskosten, die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbunden sind. Wenn es auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass sich Zahlungen zur Beseitigung einer finanziellen Belastungssituation allenfalls positiv auf den Krankheitsverlauf auswirken können, umfasst doch die Unterhaltspflicht derartige Zahlungen nicht. Es besteht auch keine sittliche Verpflichtung zur Tilgung von Schulden eines Angehörigen, es sei denn, eine derartige Verpflichtung ergibt sich - zB im Falle einer Kreditaufnahme für eine notwendige Operation - aus den besonderen Umständen, die zur Aufnahme der Schuld geführt haben. (Im Beschwerdefall nahm die Ehegattin Fremdmittel auf, um wohltätige Zuwendungen machen zu können, und geriet in der Folge unter starken psychischen Druck, der krankhafte Erscheinungsbilder auslöste, weil sie unter der Schuldenlast litt.)