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Verordnung betreffend Repräsentationspauschale im Geltungsbereich des EStG 1988 nicht anwendbar

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 509 Heft 21 v. 1.11.1996

EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 3

Während § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1972 hinsichtlich Repräsentationsaufwendungen ein absolutes Abzugsverbot normiert, wird im § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 mit den Worten „... außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt“ eine ausdrückliche Einschränkung des auch in dieser Gesetzesstelle zunächst normierten absoluten Abzugsverbotes ausgedrückt. Dementsprechend wird im § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1972 der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, „abweichend von der vorstehenden Bestimmung“ (nämlich abweichend vom absoluten Abzugsverbot) eine Verordnung bestimmten Inhaltes zu erlassen, während sich die Verordnungsermächtigung des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 auf abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben, somit unter Berücksichtigung des bereits eingeschränkten Abzugsverbotes, bezieht. Der Regelungsinhalt der Verordnung BGBl 1976/350 ist daher ein anderer (nämlich weiterer) als der Regelungsinhalt einer allfälligen Verordnung aufgrund der Ermächtigung im EStG 1988. Schon deshalb kann die zitierte Verordnung im Geltungsbereich des EStG 1988 keinen Anwendungsbereich haben. Daraus folgt, dass zwar im Einzelfall nachgewiesene Aufwendungen, nicht aber Durchschnittssätze zum Tragen kommen können und zwar auch nicht auf dem Gebiet der Umsatzsteuer (Anerkennung von Vorsteuerbeträgen), obwohl das Umsatzsteuergesetz selbst für das Streitjahr (1989) keine Änderung erfahren hat.

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