§ 9 MRG
Im Boden verbliebene, nicht einbetonierte Schraubfundamente eines (mangels Zustimmung des Vermieters) bereits entfernten Vordachs (auf ebenfalls entfernten Holzstehern) sind als unwesentliche Änderung von der Entfernungs- und Wiederherstellungspflicht des Mieters während des aufrechten Bestandverhältnisses nicht umfasst.