§ 76 Abs 2 GmbHG
Bei treuhändig gehaltenen GmbH-Geschäftsanteilen findet das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG auf den Treuhandvertrag und die dem Treuhänder und dem Treugeber daraus typischerweise erwachsenden Verpflichtungen - so etwa für die im Regelfall auch ohne besondere Abrede im Treuhandvertrag aus § 1009 ABGB folgende Rückübertragungsverpflichtung des Treuhänders - keine Anwendung.