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Übertragung der Treugeberstellung bei treuhändig gehaltenen GmbH-Anteilen

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2024/287ÖJZ 2024, 1006 - 1007 Heft 16 v. 4.12.2024

§ 76 Abs 2 GmbHG

Bei treuhändig gehaltenen GmbH-Geschäftsanteilen findet das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG auf den Treuhandvertrag und die dem Treuhänder und dem Treugeber daraus typischerweise erwachsenden Verpflichtungen - so etwa für die im Regelfall auch ohne besondere Abrede im Treuhandvertrag aus § 1009 ABGB folgende Rückübertragungsverpflichtung des Treuhänders - keine Anwendung.

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