§§ 1327, 1358 ABGB; § 332 ASVG
Die Ersatzpflicht nach § 1327 ABGB geht einer durch den Tod des Unterhaltspflichtigen ausgelösten subsidiären Unterhaltspflicht vor. Ein subsidiär Unterhaltspflichtiger kann die von ihm infolge Todes des Unterhaltspflichtigen alleine getragenen Fixkosten aufgrund eines Übergangs analog § 1358 ABGB gegen den Schädiger geltend machen.