§ 364a ABGB
Im Unterlassungsprozess zwischen Nachbarn wegen Geruchsimmissionen nach § 364 Abs 2 ABGB begründet das Vorliegen der Baubewilligung (hier: eines Rinderlaufstalls) auch nach der Nov des stmk BauG LGBl 2008/88 nicht das Vorliegen einer "behördlich genehmigten Anlage" iSd § 364a ABGB.