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Verjährung von Schadenersatzansprüchen des Bestandgebers

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2023/153ÖJZ 2023, 545 - 546 Heft 9 v. 6.6.2023

§ 1111 ABGB

Der Bestandgeber kann seine Schadenersatzansprüche gegen den Bestandnehmer gem § 1111 ABGB binnen einem Jahr ab Rückstellung des Bestandgegenstands auch dann noch geltend machen, wenn der Schaden schon mehr als 30 Jahre zuvor verursacht wurde. Eine analoge Anwendung der in § 1489 Satz 2 ABGB geregelten absoluten Verjährungsfrist für allgemeine Schadenersatzansprüche findet in diesem Zusammenhang nicht statt.

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