§ 2 StEG
Ein Ersatzanspruch im Fall einer nachträglichen Strafmilderung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Anspruchswerber bereits vor der nachträglichen (teil-)bedingten Strafnachsicht die gesamte Strafhaft verbüßt hat.
1 Ob 133/22y
§ 2 StEG
Ein Ersatzanspruch im Fall einer nachträglichen Strafmilderung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Anspruchswerber bereits vor der nachträglichen (teil-)bedingten Strafnachsicht die gesamte Strafhaft verbüßt hat.
1 Ob 133/22y