§ 133 Abs 1 StGB
Nach neuerer (einheitlicher) Rsp sind bei einer Bank erliegende Gelder (sog "Giralgeld"), auf die der Berechtigte Anspruch (mithin eine Forderung) hat und über die er faktisch jederzeit als effektive Zahlungsmittel zu verfügen vermag, bei einer im Strafrecht auch insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem in § 133 StGB verwendeten Begriff "Gut" zuzurechnen.