Zwei Gesetzesnovellen brachten mit 1. 9. 2023 Änderungen im materiellen Strafrecht, darunter insbdie Erweiterung des Geltungsbereichs des 18. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB (Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen) um Volksbefragungen und Unterstützungserklärungen für einen Wahlvorschlag;einen in § 265a StGB;die in § 304 Abs 1a und § 307 Abs 1a StGB iVm § 74 Abs 1 Z 4d StGB;neue, zusätzliche Wertqualifikationen bei Euro 300.000,- übersteigendem Wert des Vorteils in §§ 304 bis 307b StGB;eine Einschränkung in Bezug auf "nicht ungebührliche Vorteile" nach § 305 Abs 4 Z 2 StGB;eine in § 4 VbVG;die in §§ 118a, 119, 119a, 121, 122, 123, 124 und 126c StGB sowie in §§ 11 und 12 UWG;die Einführung einer neuen Qualifikation in § 126c Abs 3 StGB in Bezug auf kritische Infrastruktur;die Ausgestaltung der §§ 121, 122 und 123 StGB sowie der §§ 11 und 12 UWG als