§ 1320 ABGB
Die Haftung gem § 1320 Satz 2 ABGB setzt voraus, dass der eingetretene Schaden auf die besondere Tiergefahr zurückzuführen ist, der durch die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung des Tieres begegnet werden soll.
Eine solche Gefahr kann sich auch ohne direkten Kontakt mit dem Tier verwirklichen, etwa wenn eine nicht angeleinte Hündin auf eine Fahrradfahrerin zuläuft, die aus Angst ausweicht und dabei zu Sturz kommt.