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Einlagensicherung und Treuhandkonto

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2023/255ÖJZ 2023, 859 - 862 Heft 14 v. 4.10.2023

§ 7 Abs 1 Z 5, § 7 Abs 1 Z 6, § 11 Abs 2 ESAEG

Stand bei einem offengelegten Treuhandkonto aufgrund der Treuhandvereinbarung im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls keiner der Kaufvertragsparteien ein Ausfolgungsanspruch gegen den Treuhänder zu und war der zufällige Verlust des Kaufpreises von beiden Vertragsparteien gleichteilig zu tragen, sind alle Treugeber als Einleger iSd § 7 Abs 1 Z 6 ESAEG zu behandeln.

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