§ 7 Abs 1 Z 5, § 7 Abs 1 Z 6, § 11 Abs 2 ESAEG
Stand bei einem offengelegten Treuhandkonto aufgrund der Treuhandvereinbarung im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls keiner der Kaufvertragsparteien ein Ausfolgungsanspruch gegen den Treuhänder zu und war der zufällige Verlust des Kaufpreises von beiden Vertragsparteien gleichteilig zu tragen, sind alle Treugeber als Einleger iSd § 7 Abs 1 Z 6 ESAEG zu behandeln.