§ 114 Abs 1 FPG
Schlichte Tätigkeitsdelikte wie die Schlepperei sind (erst) mit der Ausführung der ges umschriebenen Tathandlung vollendet.
12 Os 115/21k
§ 114 Abs 1 FPG
Schlichte Tätigkeitsdelikte wie die Schlepperei sind (erst) mit der Ausführung der ges umschriebenen Tathandlung vollendet.
12 Os 115/21k