§§ 82a, 94 GBG
Eine Verbesserung eines Formmangels (insb durch Vorlage fehlender Urkunden) kann auch im Rekurs gegen die Abweisung des Antrags vorgenommen werden.
Das Grundbuchsgericht darf eine Eintragung nur bewilligen, wenn die entsprechenden Urkunden auch in der den landesgesetzlichen Bestimmungen über den Grundverkehr entsprechenden Form vorgelegt werden. Dazu gehört auch eine Rechtskraftbestätigung durch die jeweilige Behörde; bei Fehlen einer solchen Bestätigung hat das Grundbuchsgericht keine Erwägungen über die Anfechtbarkeit eines Bescheids anzustellen.