Art 6 Abs 1 EuInsVO 2015 ordnet die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaats für alle Klagen an, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen.
Art 6 Abs 1 EuInsVO 2015 ordnet die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaats für alle Klagen an, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen.