1. Art 12 Abs 2 RL 2002/58/EG idF RL 2009/136/EG iVm Art 2 Abs 2 lit f dieser RL und Art 95 DSGVO ist dahin auszulegen, dass die "Einwilligung" - iSv Art 4 Nr 11 DSGVO - des Teilnehmers eines Telefondienstanbieters erforderlich ist, damit die personenbezogenen Daten dieses Teilnehmers in öffentlich zugänglichen Teilnehmerverzeichnissen und Telefonauskunftsdiensten aufgeführt werden können, die von anderen Anbietern veröffentlicht werden, wobei diese Einwilligung entweder gegenüber dem betreffenden Telefondienstanbieter oder gegenüber einem dieser anderen Anbieter erteilt werden kann.