Virtuelle Währungen unterliegen gem § 326 Abs 1 EO idF GREx der Exekution auf Vermögensrechte, stellen mithin exekutionsunterworfenes Vermögen dar und sind grundsätzlich Teil der Insolvenzmasse. Bei der Ermittlung und Verwertung virtueller Währungen im Insolvenzverfahren ergeben sich allerdings zahlreiche rechtliche und praktische Fragen im Hinblick auf die Auffindbarkeit und den Zugriff auf solche Vermögensrechte. (FN )
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