§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO (§ 193 StPO; § 54 Abs 5, § 82 Abs 2, § 202 Abs 1 FinStrG)
Wird von der StA angeordnete Fortführung durch eine nachfolgende rk gerichtliche Entscheidung im Ermittlungsverfahren bestätigt, kommt diese einer Gerichtsentscheidung auf Wiederaufnahme gleich und ist demnach bindend.