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Ne bis in idem im Finanzstrafrecht

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2022/159ÖJZ 2022, 1220 - 1224 Heft 23 und 24 v. 2.12.2022

§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO (§ 193 StPO; § 54 Abs 5, § 82 Abs 2, § 202 Abs 1 FinStrG)

Wird von der StA angeordnete Fortführung durch eine nachfolgende rk gerichtliche Entscheidung im Ermittlungsverfahren bestätigt, kommt diese einer Gerichtsentscheidung auf Wiederaufnahme gleich und ist demnach bindend.

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