§ 439 Abs 2 StPO (§ 281 Abs 1 Z 3, § 345 Abs 1 Z 4, § 430 Abs 4 StPO)
"Beiziehung" eines SV besteht in der HV - außer dem Fall des § 252 Abs 1 StPO - in dessen Vernehmung, erfordert somit jedenfalls nicht seine Anwesenheit während des gesamten Beweisverfahrens.
13 Os 42/22h