§ 175 ASVG
Der Schutzbereich ist im § 175 Abs 4 ASVG analog § 175 Abs 1 ASVG (Arbeitsunfall) in der Weise umschrieben, dass er die die Versicherung begründende Schulausbildung (Universitätsausbildung) umfasst. Geschützt soll nach der Grundintention des Gesetzes jede Tätigkeit sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder des Studenten darstellt. Eine Aufnahmeprüfung ist keine (Schul-)Ausbildung.