§ 26 Z 2 AngG (§ 1155 Abs 3 ABGB idF BGBl I 2020/16)
Verweigert der Arbeitnehmer seine Zustimmung zu der ihm vom Arbeitgeber angebotenen (hier: Verlängerung der) Kurzarbeit, behält er dennoch seinen Entgeltanspruch, auch wenn der Arbeitgeber die Betriebsstätte aufgrund der COVID-Maßnahmen schließen musste.