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Ermessen bei der Zusammenfassung von Schuldfragen

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2022/7ÖJZ 2022, 45 Heft 1 v. 21.12.2021

Zwar ist nach jeder echt konkurrierenden strafbaren Handlung grundsätzlich eine eigene Schuldfrage zu stellen, allerdings räumt § 317 Abs 2 StPO dem SchwurGH ein Ermessen hinsichtlich der Zusammenfassung (auch) von Schuldfragen ein. Unter dem Gesichtspunkt der Befugnis der Geschworenen zu eingeschränkter Bejahung nach § 330 Abs 2 StPO ist eine Zusammenfassung nur bei verschiedenen Tätern untersagt. Der SchwurGH verstieße durch Zusammenfassung von auf zwei realkonkurrierende strafbare Handlungen gerichteten Hauptfragen zu einer einzigen nur dann gegen die in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften (als Gesamtheit), wenn die Geschworenen (ausgehend von Fähigkeiten maßgerechter Laienrichter) nicht in der Lage gewesen wären, von der Möglichkeit des § 330 Abs 2 StPO Gebrauch zu machen. Wird solcher Verstoß nicht behauptet, wird eine Fragenrüge (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) nicht gesetzmäßig darstellt.

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