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Abbestellung des Werks durch den Besteller: Bedeutung der gesetzlichen Informationspflicht des Unternehmers gegenüber einem Verbraucher für den aufrechten (eingeschränkten) Werklohnanspruch

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2022/143ÖJZ 2022, 956 - 957 Heft 19 v. 26.9.2022

Nach § 1168 Abs 1 ABGB ist der Unternehmer bei Abbestellung des Werks berechtigt, den - nach Anrechnung des Ersparten oder anderweitig Erworbenen - eingeschränkten vertraglichen Werklohn zu fordern. Er muss die Anrechnung aber nicht von sich aus vornehmen, sondern der Besteller hat zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer von sich aus einen gewissen Abzug vornimmt und der Besteller behauptet, dieser habe sich mehr erspart.

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