Die Vermögenssubstanz ist bei der Bemessung des Unterhalts grundsätzlich nicht heranzuziehen. Die Erlöse aus dem Verkauf eines Vermögensobjekts (zB von Liegenschaftsvermögen) sind als reine Vermögensumschichtungen zu behandeln und deshalb nicht als "Erträgnis des Vermögens", sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz anzusehen. Dies gilt auch für den Veräußerungserlös aus der Übertragung eines Gesellschaftsanteils und ebenso für "Gewinnausschüttungen", die der Unterhaltsschuldner als Gegenwert für die Übertragung eines Gesellschaftsanteils erhält.