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Überqueren eines Geh- und Radwegs durch Fußgänger

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturHerbert PainsiÖJZ 2022/141ÖJZ 2022, 955 - 956 Heft 19 v. 26.9.2022

Fußgänger dürfen an Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird und ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann (zum Überqueren) auf einen Geh- und Radweg treten, wenn sie sich vergewissert haben, dass sie hiebei andere Benützer des Geh- und Radwegs nicht gefährden (§ 76 Abs 4 lit b StVO analog).

2 Ob 64/22h

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