Die spanische Regelung über den Ersatz von Schäden, die Einzelnen durch einen Verstoß des nationalen Gesetzgebers gegen das Unionsrecht entstanden sind, ist unionsrechtswidrig, soweit (i) sie den Ersatzanspruch an die Voraussetzung knüpft, dass eine Entscheidung des EuGH vorliegt, mit der die Unvereinbarkeit der angewandten gesetzlichen Vorschrift mit dem Unionsrecht festgestellt wird, und soweit (ii) der Geschädigte bei irgendeiner Instanz eine endgültige Entscheidung erlangt haben muss, mit der eine Klage gegen die Verwaltungshandlung, die den Schaden verursacht hat, abgewiesen wurde, und keine Ausnahmen für die Fälle vorgesehen sind, in denen sich der Schaden unmittelbar aus einer unionsrechtswidrigen Handlung oder Unterlassung des Gesetzgebers ergibt, ohne dass eine anfechtbare Verwaltungshandlung vorläge. Die Regelung ist ferner unionsrechtswidrig, soweit (iii) eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab der Veröffentlichung der Entscheidung des EuGH, mit der die Unvereinbarkeit der angewandten gesetzlichen Vorschrift mit dem Unionsrecht festgestellt wird, im Amtsblatt der EU gilt, so dass nur die Fälle erfasst werden, in denen eine solche Entscheidung vorliegt, und soweit (iv) nur Schäden ersetzt werden können, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung entstanden sind, sofern in dieser Entscheidung nichts anderes bestimmt ist.