Einem Vermittler ist es auch nach der bis 31. 12. 2021 geltenden Rechtslage des Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetzes (KuKuSpoSiG) beim Einlösen von Gutscheinen verboten, einem Verbraucher eine Servicegebühr oder Vermittlungsgebühr zu verrechnen. Weder für die Ausstellung und Übersendung noch für die Einlösung eines Gutscheins dürfen dem Besucher oder Teilnehmer einer Veranstaltung oder späteren Inhaber des Gutscheins Kosten angelastet werden.