Der Erfolg des von einem Gl im Meistbotsverteilungsverfahren erhobenen Rek kommt nur dem anfechtenden Gl zu, nicht aber auch anderen Gl, die die Anfechtung unterlassen haben.
3 Ob 52/22a
Der Erfolg des von einem Gl im Meistbotsverteilungsverfahren erhobenen Rek kommt nur dem anfechtenden Gl zu, nicht aber auch anderen Gl, die die Anfechtung unterlassen haben.
3 Ob 52/22a