1. Die Republik Österreich hat durch die - auf die Änderung von § 8a FLAG idF BGBl I 2018/83 zurückgehende - Einführung eines Anpassungsmechanismus in Bezug auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Erwerbstätige, deren Kinder ständig in einem anderen MS wohnen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art 4 und 67 VO (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie aus Art 7 Abs 2 VO (EU) 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verstoßen.