Art 9 und 50 EUV sowie Art 20 bis 22 AEUV, iVm dem Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs (VK) v 17. 10. 2019 (Austrittsabkommen), sind dahingehend auszulegen, dass seit dem Austritt dieses Staates aus der EU am 1. 2. 2020 seine Staatsangehörigen, die von ihrem Aufenthaltsrecht in einem MS vor Ablauf des Übergangszeitraums Gebrauch gemacht haben, sich nicht mehr auf den Unionsbürgerstatus berufen und daher auch nicht ihr Kommunalwahlrecht nach Art 20 § 2b und Art 22 AEUV in ihrem Aufenthalts-MS ausüben können, und dies auch dann, wenn sie nicht mehr über das aktive und passive Wahlrecht im VK verfügen.