Art 3 EuErbVO
Art 3 Abs 1 Buchst b EuErbVO ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, in dem eine Person vorsieht, dass bei ihrem Tod das Eigentum an einer ihr gehörenden Liegenschaft auf andere Vertragsparteien übergeht, einen Erbvertrag iS dieser Bestimmung darstellt.