Art 2.3 und 22.B.2.3.2 ARB 2015
Zur Prüfung, ob ein gesonderter Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung vorliegt, ist auf den ersten Verstoß abzustellen, der den Keim des Rechtskonflikts in sich trägt. Im Fall des Übersteigens der vereinbarten Streitwertobergrenze besteht überhaupt kein Versicherungsschutz, auch nicht für die Übernahme anteiliger Kosten.