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Sonderpensionserhöhung 2018 gem § 711 ASVG

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2021/8ÖJZ 2021, 79 - 81 Heft 2 v. 12.1.2021

§ 711 ASVG (SpBegrG)

Entsprechend dem Ziel des Gesetzgebers, Sonderpensionen einheitlich zu begrenzen, sind nach § 711 ASVG auch Leistungen als vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG) "erfasst" zu qualifizieren, die unter die Kompetenz gem § 10 Abs 6 BezBegrBVG fallen, ohne vom SpBegrG unmittelbar angesprochen zu werden.

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