§ 94 GBG; § 90 NÖ GO
Die Genehmigung der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen nach § 90 NÖ GO kann als rechtsgestaltende Entscheidung nur von der zuständigen Landesregierung getroffen und nicht durch eine Entscheidung des Gerichts im Weg der Vorfragenbeurteilung ersetzt werden.