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Genehmigungserfordernis als Vorfrage im Grundbuchsverfahren

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2021/9ÖJZ 2021, 81 - 83 Heft 2 v. 12.1.2021

§ 94 GBG; § 90 NÖ GO

Die Genehmigung der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen nach § 90 NÖ GO kann als rechtsgestaltende Entscheidung nur von der zuständigen Landesregierung getroffen und nicht durch eine Entscheidung des Gerichts im Weg der Vorfragenbeurteilung ersetzt werden.

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