§ 613 ABGB (§ 1090 ABGB)
Der Vorerbe kann im Rahmen seines Nutzungsrechts grundsätzlich auch längerfristige Bestandverträge abschließen. Er muss die Substanz jedoch schonen und darf keine Veränderungen vornehmen, die das Wesen des später herauszugebenden Substitutionsguts umgestalten. Insb darf er die Bewirtschaftungsart nicht ändern. Solcherart unzulässige Verfügungen des Vorerben sind ungültig.