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Elternteilzeit: Betriebsgröße bei fallweise Beschäftigten

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2021/152ÖJZ 2021, 1096 - 1099 Heft 23 und 24 v. 30.11.2021

§ 15h Abs 1 Z 2 MuttSchG

Für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung ist für den Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung zu prüfen, ob mehr als 20 Dienstnehmer regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden. Da es dafür nicht auf die jeweiligen Personen, sondern auf die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer ankommt, können auch fallweise Beschäftigte zu diesen zu zählen sein.

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