§ 32 GBG; § 13 IO
Ein Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts ist abzuweisen, wenn Zweifel daran offenbleiben, ob eine ausdrückliche Aufsandungserklärung desjenigen vorhanden ist, dessen Recht beschränkt, belastet oder aufgehoben werden soll.
§ 32 GBG; § 13 IO
Ein Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts ist abzuweisen, wenn Zweifel daran offenbleiben, ob eine ausdrückliche Aufsandungserklärung desjenigen vorhanden ist, dessen Recht beschränkt, belastet oder aufgehoben werden soll.