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Schadenersatz wegen Kindesabnahme

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2021/155ÖJZ 2021, 1103 - 1107 Heft 23 und 24 v. 30.11.2021

§§ 211, 139 ABGB

Trifft der Kinder- und Jugendhilfeträger (bei Annahme von Gefahr im Verzug) Maßnahmen der Pflege und Erziehung selbst, wird er privatrechtlich (und nicht hoheitlich) tätig. Eine rechtswidrige "Kindesabnahme" verstößt gegen § 139 ABGB, und für daraus resultierende psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert stehen den Eltern Schadenersatzansprüche zu.

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