§§ 211, 139 ABGB
Trifft der Kinder- und Jugendhilfeträger (bei Annahme von Gefahr im Verzug) Maßnahmen der Pflege und Erziehung selbst, wird er privatrechtlich (und nicht hoheitlich) tätig. Eine rechtswidrige "Kindesabnahme" verstößt gegen § 139 ABGB, und für daraus resultierende psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert stehen den Eltern Schadenersatzansprüche zu.