Entgegen den GMat ist § 51 Abs 6 Oö LVBG dahin auszulegen, dass es zur Anspruchswahrung genügt, wenn ein Abfertigungsanspruch nach diesem Landesgesetz binnen sechs Monaten nach dessen Fälligkeit (Ende des Dienstverhältnisses) außergerichtlich und mündlich gegenüber dem Dienstgeber geltend gemacht wird.
9 Ob A 13/21h