§ 24c Abs 2 Z 2 KBGG normiert eine materiell-rechtliche Frist. Die Nachweise der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen müssen am letzten Tag der Frist beim Krankenversicherungsträger eingelangt sein.
10 Ob S 160/20g
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.