"Emeritierte" Rechtsanwälte bedürfen nach § 28 Abs 1 ZPO in eigenen Rechtssachen grundsätzlich keiner anwaltlichen Vertretung. Sie unterliegen aber nicht der Verpflichtung zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) nach § 89c GOG.
7 Ob 66/21p
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.