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Ehemalige Rechtsanwälte und ERV

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2021/109ÖJZ 2021, 702 Heft 14 und 15 v. 19.7.2021

"Emeritierte" Rechtsanwälte bedürfen nach § 28 Abs 1 ZPO in eigenen Rechtssachen grundsätzlich keiner anwaltlichen Vertretung. Sie unterliegen aber nicht der Verpflichtung zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) nach § 89c GOG.

7 Ob 66/21p

Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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