Da die dem Wahrspruch zugrundeliegenden Fragen Geschworenen, also Laienrichtern, gestellt werden, sind Undeutlichkeiten des Wahrspruchs, die auf der Fragestellung beruhen, nicht durch Einbeziehung der pragmatischen Sprachebene zu beseitigen, weil nicht unterstellt werden kann, dass die Geschworenen die Frage so verstanden haben wie der OGH.
11 Os 138/20h