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Zur Haftung für Demonstrationsschäden

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2021/96ÖJZ 2021, 680 - 685 Heft 14 und 15 v. 19.7.2021

§ 1295 ABGB (§ 11 VersG)

Der Veranstalter einer Demonstration ist verpflichtet, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, sodass keine Gefahr für Teilnehmer oder Dritte von der Veranstaltung ausgeht. Die Stellung als Veranstalter einer Demonstration allein löst aber noch keine Haftung als Mit- oder Beitragstäter für Ausschreitungen und Sachbeschädigungen aus, zu denen es trotz des angestrebten friedlichen Verlaufs kommt.

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