§ 908 ABGB
Bezeichnen die Kaufvertragsparteien eine Leistung des Käufers als Anzahlung, so ist dies im Zweifel eine bloße Teilzahlung des Kaufpreises; je nach den konkreten Umständen beim Vertragsabschluss kann es sich aber auch um ein Angeld handeln.
5 Ob 215/20h