Die äußere Urkundeneinheit bei einer fremdhändigen letztwilligen Verfügung muss "während" des Testiervorgangs, also "uno actu" mit diesem, hergestellt werden. Dabei genügt es, wenn die Verbindung unmittelbar nach dem Leisten der Unterschriften hergestellt wird. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugegen war.
2 Ob 4/21h