Zur wichtigsten Aufgabe des RA, der eine Vertretung übernimmt, gehört die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten. Ist fraglich, ob weitere Exekutionsschritte noch im Interesse des Auftraggebers liegen, so hat der RA dessen Zustimmung einzuholen. Sind die Weisungen des Mandanten widersprüchlich oder nicht genügend bestimmt, so muss der RA, außer bei Gefahr im Verzug, rückfragen.
4 Ob 57/21t